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Allgemeine Lieferbedingungen

Version Januar 2026

1. Geltungsbereich

2. Offerten und Zustandekommen von Verträgen

3. Preise und Rechnungstellung

4. Preisanpassung

5. Lieferung

a) Sofern nicht anders vereinbart, liefert häuselmann metall Free Carrier (FCA, Incoterms 2020) ab dem Sitz von häuselmann metall. Ein allfälliger Versand auf Wunsch des Kunden erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden.
b) häuselmann metall bemüht sich, Lieferfristen einzuhalten, kann aber keine Garantie dafür geben. Sofern nicht explizit anders vereinbart, sind Lieferfristen nicht verbindlich.
c) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Hindernissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von häuselmann metall, insbesondere bei Ereignissen höherer Gewalt, Lieferverzögerung bei Zulieferern, etc.
d) Ist explizit eine verbindlicher Lieferzeitpunkt vereinbart und hält häuselmann metall diesen nicht ein, hat der Kunde häuselmann metall schriftlich zu mahnen und eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zu setzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist hat der Kunde, sofern die Verzögerung von häuselmann metall verschuldet ist, Anspruch auf eine pauschalisierte Verzugsentschädigung von 1% des Warenwerts pro voller Woche Verspätung, bis zu einem Maximum von 10%. Jegliche über diese pauschalisierte Verzugsentschädigung hinausgehenden Rechte sind ausgeschlossen.
e) Wenn der Kunde Waren nicht zum vereinbarten Abholtermin abholt, gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. häuselmann metall behält sich vor, ab dem fünften Arbeitstag der Nichtabholung eine angemessene Lager-/Verzugsgebühr pro Tag zu erheben.
f) Sofern nicht anderweitig vereinbart, behält häuselmann metall sich vor, bis zu 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern.

6. Gewährleistung

a) häuselmann metall leistet Gewähr, dass die Lieferungen im Zeitpunkt der Lieferung die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und keine Mängel haben, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum Gebrauch (sofern der vorausgesetzte Gebrauch vom Kunden an häuselmann metall bei Vertragsschluss kommuniziert wurde) aufheben oder erheblich mindern (jeweils ein «Mangel»).
b) Der Kunde hat jede Lieferung bei Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel spätestens innert 5 Arbeitstagen ab Erhalt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die bei einer übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 5 Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen gelten die Lieferungen als genehmigt.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Erhalt der Lieferung. Sie erlöscht aber in jedem Fall, sobald die gelieferten Produkte vom Kunden oder von Dritten verarbeitet, verändert oder in andere Produkte eingebaut werden.
d) Bei Vorliegen eines Mangels wird häuselmann metall nach eigener Wahl entweder (i) die mangelhafte Lieferung reparieren, (ii) mangelfreie Ware nachliefern, oder (iii) eine angemessene Preisreduktion gewähren. Jegliche weiteren Mängelrechte, wie insbesondere Vertragsrücktritt, Ersatzvornahme und/oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Die Reparatur oder Ersatzlieferung erfolgt nur am ursprünglichen Lieferort. Wurde die Ware an einen neuen Ort verbracht, hat der Kunde die entsprechenden Zusatzkosten (z.B. Fahrt- oder Lieferkosten) zu übernehmen.
e) häuselmann metall behält sich vor, durch ungerechtfertigte Beanstandungen angefallene Kosten dem Kunden in Rechnung zu  stellen.

f) Häuselmann metall übernimmt keine Gewährleistung und haftet nicht für Mängel, die auf Plänen, Zeichnungen, Spezifikationen, Materialien oder sonstigen Vorgaben des Kunden beruhen. häuselmann metall ist nicht verpflichtet, solche Vorgaben zu überprüfen; erkennt häuselmann metall jedoch offenkundige Fehler, wird sie den Kunden darauf hinweisen.
g) Von häuselmann metall abgegebene Auskünfte, Lösungsvorschläge und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und dienen ausschliesslich der Unterstützung des Kunden. Die Verantwortung für eine fachgerechte Ausführung, entsprechend den Gegebenheiten vor Ort sowie den jeweils gültigen Fachregeln und anderen relevanten Faktoren obliegt ausschliesslich dem Kunden.
h) Die von häuselmann metall verwendeten Materialien und Oberflächen sind «lebendige» Materialien, welche sich je nach Bedingung verändern. Daher können sich Farb- und Oberflächenabweichungen im Vergleich zu den Handmustern und innerhalb unterschiedlicher Produktionschargen ergeben. Solche Abweichungen sind keine Mängel.
i) Die vorgenannten Gewährleistungsbestimmungen gelten nur soweit ihnen kein zwingendes Recht entgegensteht. Insbesondere gilt für bewegliche Produkte oder Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind und deren Mängel die Mangelhaftigkeit dieses unbeweglichen Werks verursacht haben, eine Rügefrist von 60 Tagen und eine Gewährleistungsfrist von 5  Jahren.

7. Haftungsbeschränkung

8. Eigentumsvorbehalt

9. Höhere Gewalt

10. Geheimhaltung

11. Verschiedenes

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

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